DAS SOZIALTHERAPEUTISCHE WOHNHEIM
Rechtsgrundlagen
Die von uns angebotene Hilfe basiert auf der Rechtsgrundlage der §§ 67-69 SBG XII (Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten). Der Kostenträger des Wohnheimes ist in der Regel das Niedersächsische Landessozialamt (überörtlicher Sozialhilfeträger).
Die Kosten werden über die mit dem Landessozialamt ausgehandel-ten Vergütungen (pro Tag/ Klient) gedeckt.
Für jeden Klienten wird ein Antrag auf Kostenübernahme bei der zuständigen herangezogenen Gebietskörperschaft (Sozialamt) gestellt. Nach Anerkennung der Kostenübernahme wird mit dem Kosten-träger für jeden Klienten monatlich abgerechnet.
Alle Klienten, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Arbeitslosengeld II beziehen, müssen dies in voller Höhe als Kostenbeitrag einsetzen.
Arbeitslosengeld I, Arbeitseinkommen und Überbrückungsgeld sind bis zur gesetzlichen Höchstgrenze einzusetzen, wobei vom Arbeitseinkommen ein Freibetrag belassen wird.
Im Gegenzug erhält jeder Klient Beköstigungsgeld, den gesetzlichen Barbetrag und die Bekleidungspauschale ausgezahlt.
Vor Aufnahme in eine stationäre Einrichtung ist die Erstellung eines Gesamtplanes gefordert. Wesentliche Voraussetzung für diese Erstellung ist die Beteiligung des Hilfeberechtigten. Die darin enthal-tenen Maßnahmen richten sich nach den individuellen Kompetenzen, beziehungsweise der jeweiligen Bedarfssituation des Hilfeberechtig-ten. Der Gesamtplan beinhaltet vor allem die Beschreibung der ver-einbarten Hilfeziele, die Beschreibung der Maßnahmen sowie die Benennung der beteiligten Stellen, die am Hilfeziel mit arbeiten.
Der mit dem zuständigen Sozialhilfeträger abgestimmte Gesamtplan, wird in regelmäßigen Abständen fortgeschrieben und ggf. durch neue Maßnahmen und Ziele ergänzt.
Die Erstellung des Gesamtplanes wird durch unsere Einrichtung geleistet.